Recht & Steuern
0 % Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen: Wer profitiert und was gilt 2026?
Stand: Juli 2026 · PVfix24 Redaktion
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung von Photovoltaikanlagen der Nullsteuersatz (§12 Abs. 3 UStG): 0 % Umsatzsteuer statt 19 %. Das ist keine Förderung, die man beantragen muss – der Preis ist einfach von vornherein niedriger.
Die Voraussetzungen
Der Nullsteuersatz gilt, wenn:
- Die Lieferung an den Betreiber der Anlage erfolgt (also an Sie, nicht an einen Zwischenhändler),
- die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes (auch Privatwohnung, öffentliche Gebäude) installiert wird,
- die installierte Bruttoleistung max. 30 kWp beträgt (dann gilt die Vereinfachungsregel: Voraussetzung 2 wird automatisch als erfüllt angesehen).
Praktisch heißt das: Nahezu jede private Dachanlage qualifiziert sich.
Was fällt alles unter die 0 %?
- Module, Wechselrichter, Batteriespeicher ✓
- Unterkonstruktion und wesentliche Komponenten (Kabel, Stecker, Energiemanagement) ✓
- Die Installation der Anlage ✓
- Ersatzteile und Reparaturen an begünstigten Anlagen ✓
Nicht begünstigt sind reine Zubehörkäufe ohne Anlagenbezug oder z. B. eine reine Gerüststellung.
Was Sie beim Kauf beachten müssen
Der Verkäufer braucht die Bestätigung, dass die Voraussetzungen vorliegen – deshalb bestätigen Sie bei uns im Checkout per Checkbox, dass Sie Betreiber sind und die Anlage auf/nahe einem Wohngebäude mit max. 30 kWp installiert wird. Das ersetzt den Steuernachweis auf Verkäuferseite.
Übrigens: Auch die Einkommensteuer ist für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern seit 2022 kein Thema mehr (Steuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG) – Einspeisevergütung müssen Sie nicht mehr versteuern. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister bleibt trotzdem Pflicht.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.
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